Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der elmat-Schlagheck GmbH & Co. KG

1. Allgemeines, Geltungsbereich, Zusammentreffen mit anderen Geschäftsbedingungen

Für die Rechtsbeziehungen zwischen unserem jeweiligen Kunden und uns im Zusammenhang mit dem Abschluss, dem Inhalt und der Durchführung von Liefergeschäften gelten ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen. Unser Schweigen auf etwaige vom Käufer übersandte Geschäftsbedingungen gilt nicht als Annahme. Ihrer Geltung wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender anderer Bedingungen Bestellungen ausführen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Anerkennung durch uns. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr gelten diese Verkaufs- und Lieferbedingungen auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit uns als Lieferanten. Sie sind auf unserer Homepage http://www.elmat.de hinterlegt und dort jederzeit einsehbar.

2. Angebot und Vertragsabschluß

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt durch die Bestellung des Käufers und deren Annahme durch uns zustande. Spätere Änderungen bedürfen der Schriftform.

2.2 Soweit nicht im Einzelfall konkret anders vereinbart, ergibt sich die Beschaffenheit der Ware ausschließlich aus unserer Produktspezifikation. Eigenschaften von Mustern und Proben sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als Beschaffenheit der Ware vereinbart worden sind.

2.3 Unter- und Überlängen von +/- 10% der vereinbarten Menge sind zulässig; eine entsprechende Lieferung gilt als vertragsgemäß. Solche Mengenabweichungen mindern bzw. erhöhen den vereinbarten Kaufpreis entsprechend.

3. Liefer- und Leistungszeit

3.1 Liefertermine oder Fristen gelten nur nach unserer schriftlichen Bestätigung.

3.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere außergewöhnliche Verkehrsbehinderungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei einem unserer Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten - haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3.3 Wenn die Behinderung länger als 2 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich benachrichtigen.

3.4 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

3.5 Wir sind berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, solange der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung aus einem vorangegangenen Geschäft in Verzug ist.

4. Selbstbelieferungsvorbehalt

Wir werden von unserer Verpflichtung zur Lieferung frei, wenn uns unser Vorlieferant aus einem vor oder rechtzeitig unmittelbar nach Vertragsabschluss erfolgten kongruenten Deckungsgeschäft ohne ein Verschulden unsererseits nicht zum Kontraktpreis, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht beliefert und wir diesen Umstand dem Käufer unverzüglich mitteilen. Für diesen Fall verpflichten wir uns, einen etwa bereits geleisteten Kaufpreis unverzüglich zu erstatten. Dieses Leistungsbefreiungsrecht steht uns im Fall von Rahmenverträgen oder Sukzessivlieferverträgen auch für Teillieferungen zu, ohne dass dadurch der Erfüllungsanspruch für den ohne Ansehen der betreffenden Teillieferung verbleibenden Auftrag berührt wird.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Bei laufender Rechnung (Kontokorrent) gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung.

5.2 Bei der Verarbeitung der von uns gelieferten Waren durch den Käufer gelten wir als Hersteller und erwerben unmittelbar Eigentum an den neu entstehenden Waren. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwerben wir unmittelbar Miteigentum an den neuen Waren im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren zu den anderen Materialien.

5.3 Sofern eine Verbindung oder Vermischung der von uns gelieferten Waren mit einer Sache des Käufers in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert (oder mangels eines solchen: zum Verkehrswert) der Hauptsache an uns übergeht. Der Käufer verwahrt für uns das so entstandene Miteigentum unentgeltlich.

5.4 Der Käufer ist berechtigt, über die in unserem Eigentum stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit uns an uns ab; sofern wir im Falle der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung Miteigentum erworben haben, erfolgt die Abtretung entsprechend dem Anteil unseres Miteigentums.

5.5 Auf unser Verlangen hat uns der Käufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben. Ebenso hat er auf unser Verlangen die in unserem Eigentum stehenden Waren als solche zu kennzeichnen sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.

5.6 Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, auch ohne Rücktritt vom Kaufvertrag und ohne Nachfristsetzung die einstweilige Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Waren auf Kosten des Käufers zu verlangen.

5.7 Soweit der Wert unserer Sicherheiten unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 25 % übersteigt, werden wir sie auf Verlangen des Käufers nach unserer Wahl freigeben.

6. Erfüllungsort; Gefahrtragung

6.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist der Versandort der Ware, bei Abladegeschäften der Abladeort. Erfüllungsort für die Zahlung ist Untereschbach.

6.2 Wir können wählen, mit welchem Transportmittel und auf welche Weise wir die Ware versenden. Jegliche Gefahr geht mit der Übergabe an den ersten Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt - auch soweit eine Bestimmung durch den Käufer erfolgt - auf den Käufer über.

7. Preise und Kosten; Zahlungsbedingungen

7.1 Sämtliche vereinbarten Preise verstehen sich jeweils netto zuzüglich einer ggf. nach den jeweils geltenden Bestimmungen anfallenden Umsatzsteuer. Ausnahmen (z.B. Skontozahlungen) bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Der Kunde ist verpflichtet, uns rechtzeitig vor Rechnungserstellung alle gesetzlich notwendigen Informationen zur ordnungsgemäßen umsatzsteuerrechtlichen Abwicklung zu erteilen. Hinsichtlich der Preise und der Interpretation von Handelsklauseln gelten die Incoterms in der jeweils gültigen Fassung.

7.2 Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum auf eines unserer Bankkonten zu erfolgen. Andere Zahlungsziele bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Wechsel und Schecks nehmen wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und zahlungshalber herein. Diskontkosten gehen dabei zu Lasten des Käufers.

7.3 Gerät der Käufer mit der Bezahlung eines Rechnungsbetrages von mehr als 1.000 € mehr als 15 Tage in Verzug, so sind wir berechtigt, Vorauskassezahlung vor einer weiteren Lieferung zu verlangen. Wird der Zahlungsverzug auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht beseitigt, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Verzögerung oder Nichterfüllung der Leistung zu verlangen. Die vorstehenden Regelungen gelten insbesondere für vereinbarte, aber noch nicht durchgeführte Folgegeschäfte. Sollten uns Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers hinweisen, sind wir berechtigt, Zahlung vor Lieferung der Ware auch dann zu verlangen, wenn zuvor etwas anderes vereinbart war, sowie unsere nicht verjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung fällig zu stellen. Wir werden den Kunden von einer solchen Information in Kenntnis setzen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

7.4 Der Käufer kann nicht mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen und sich nicht aufgrund anderer als unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen.

8. Gewährleistung

8.1 Mängel der Ware, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung feststellbar sind, sind uns innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Ware anzuzeigen; andere Mängel sind uns innerhalb von einer Woche nach Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige muss schriftlich erfolgen und Art und Ausmaß der Mängel konkret bezeichnen.

8.2 Ist die Ware mangelhaft und hat der Käufer uns dies gemäß Ziffer 8.1 ordnungsgemäß angezeigt, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte mit folgenden Maßgaben zu:
a)    Wir haben zunächst das Recht, nach unserer Wahl entweder den Mangel zu beseitigen oder dem Käufer eine mängelfreie Ware zu liefern.
b)    Wir behalten uns zwei Nacherfüllungsversuche vor. Sollte die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Käufer unzumutbar sein, kann der Käufer entweder vom Vertrag zurücktreten oder eine Minderung des Kaufpreises verlangen.
c)    Für Ansprüche auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels gilt die Regelung nach nachfolgend Ziffer 9.

8.3 Die Verjährungsfrist im Fall mangelhafter Lieferung endet – außer im Fall des Vorsatzes – nach Ablauf eines Jahres nach Ablieferung. Unberührt davon gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Nachbesserung oder Ersatzlieferung lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen.

9. Haftung

Wir haften für Schäden grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich unsere Haftung jedoch auf den Ersatz typischer, vorhersehbarer Schäden; im Falle einfach fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

10. Schlussbestimmungen, Gerichtsstand

10.1 Sofern der Käufer Vollkaufmann ist, ist alleiniger Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten Untereschbach. Es gilt deutsches Recht.

10.2 Sollten eine oder mehrere dieser Bestimmungen ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der anderen Bestimmungen.