Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen
Die folgenden Bedingungen sind Vertragsbestandteil aller Verträge, auch den mit uns in Zukunft getätigten, auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen.
Abweichende Geschäftsbedingungen, telefonische oder mündliche Abreden – insbesondere durch unsere Vertreter-, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Haftung für Aufnahme- und Übermittlungsfehler bei telefonischen und telegrafischen Bestellungen und Nachrichten ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.


II. Angebot

Die folgenden Bedingungen sind die Grundlage aller Angebote, Auftragsbestätigungen und Lieferungen. Es gelten die allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie.

1. Angebote erfolgen grundsätzlich freibleibend.
2. Sollte keine Beschaffungsmöglichkeit für die zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Rohstoffe bestehen, ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3. Alle Angaben über Durchmesser und Eigenschaftsdaten der Kabelwerkserzeugnisse gelten nur angenähert. Der Lieferer behält sich fabrikations- und rohstoffbedingte Abweichungen im Aufbau vor, soweit hierdurch Leistung und Qualität nicht beeinträchtigt werden.


III. Preise und Preisstellung

1. Die Preise sind € (Euro) Preise und verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz gesondert in Rechnung gestellt.

2. Der Preisberechnung werden die am Tage der Lieferung gültigen Preislisten zugrunde gelegt.
3. Die Preise gelten nach Wahl des Lieferers frachtfrei Empfangsstation, soweit die Einzellieferung mindestens einen Warenwert von 1.500 € ohne Metallzuschläge hat. Bei abweichenden Versandvorschriften des Bestellers wird die Differenz zur Normalfracht dem Besteller in Rechnung gesetzt. Abholungen gehen auf Kosten des Bestellers.
4. Wir behalten uns vor, für Kleinaufträge einen angemessenen Preiszuschlag zu berechnen.
5. Maßgebend für die Berechnung der Preise sind die Notierungen der Metallwerte des Tages, der dem Eingang des geklärten Auftrages in unserem Werk folgt, zuzüglich Verarbeitungszuschlag bei blankem Leitmaterial und Wickeldrähten. Unterbleibt an diesem Tage die Notierung, so gilt die nächstfolgende Notierung.
6. Maßgebend für die Ermittlung der Metallwerte sind die Notierungen der NE Metallverarbeiter wie sie in der Tagespresse veröffentlicht werden und zwar:
- bei Kupfer: Die Notierung für Elektrolytkupfer für Leitzwecke (DEL-Notiz).
- bei Aluminium: Die Notierung für Aluminium für Leitzwecke. Erfolgt die Preisberechnung auf Grundpreisbasis (vgl. Preisliste) und weicht die Tagesnotierung von der Grundpreisbasis ab, so verändern sich die Grundpreise je 1000 Meter um den Betrag, der sich aus der Multiplikation des NE-Metallgewichtes (Cu, AI) mit der Metallpreisdifferenz ergibt. Alle Metall - Zu- oder Abschläge gelten stets rein netto. Erfolgt die Preisberechnung auf Basis von Lieferhohlpreisen, so erhöhen sich diese um den Tageswert der NE-Metallinhalte.


IV. Zahlungsbedingungen

1. Alle Rechnungen sind sofort zahlbar sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, vom Rechnungsdatum an innerhalb 10 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto.

2. Die Zahlungen können nach Wahl des Lieferers auf andere noch offenstehende Forderungen verrechnet werden.
3. Zahlungshalber können Schecks angenommen werden.
4. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, sowie die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. Der Lieferer ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung - auch durch Bankbürgschaft - abzuwenden.
5. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er - unbeschadet aller anderen Rechte des Lieferers - ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von jährlich 4% über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB).
6. Stellt der Besteller seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder löst er fällige Wechsel oder Schecks nicht ein, so wird die Gesamtforderung, einschließlich Wechselforderungen des Lieferers, sofort fällig. Der Lieferer ist in diesen Fällen berechtigt, Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
7. Der Lieferer ist berechtigt mit allen Forderungen, die ihm gegenüber dem Besteller zustehen, gegen alle Forderungen aufzurechnen, die der Besteller gegen den Lieferer hat. Die Aufrechnung ist auch dann zulässig, wenn die Fälligkeiten der beiderseitigen Forderungen verschieden sind, oder wenn von der einen Seite Barzahlung und von der anderen Seite Zahlung in Akzepten oder Kundenwechseln vereinbart wird oder wenn andere Leistungen erfüllungshalber oder an Erfüllungs Statt vereinbart worden sind. Bei unter schiedlicher Fälligkeit der Forderungen erfolgt die Abrechnung mit Wertstellung Bei laufendem Zahlungsverkehr bezieht sich die Aufrechnungsbefugnis auf den Saldo.


V. Verpackung

1. Warenverpackung (Papier, Folien, Kartons u.ä.) ist in den Erzeugnispreisen eingeschlossen.

2. Versandverpackung (wie z. B. Kartons für Wickeldrähte lackisoliert) wird gesondert berechnet. Die Lieferung von Gitterbox- und Flachpaletten erfolgt im Austausch. Wenn Verzögerungen im Austausch eintreten, werden die dem Lieferer entstehenden Kosten dem Besteller in Rechnung gestellt.
3. Alle Kabel-Spulen und Spezial-Spulen bleiben Eigentum des Lieferers. Die Überlassung erfolgt leihweise. Der Besteller ist bei Verlust oder Beschädigung haftbar. Während der ersten 6 Monate der Abwesenheit vom Lieferwerk werden die Spulen ohne Gebühr verliehen. Vom 7. Monat an beträgt die Spulenmiete für jeden angefangenen Monat 15% des Spulenpfandwertes. Spulen, die nach Ablauf von 12 Monaten noch nicht freigemeldet worden sind, werden zum vollen Pfandwert berechnet. Für Spulen, die der Lieferer nach dieser Frist in ordnungsgemäßem Zustand innerhalb von 3 Jahren ab Lieferdatum zurücknimmt, vergütet der Lieferer 25% des Pfandwertes.
4. Werden Kabeltrommeln der Kabeltrommel GmbH & Co. KG (KTG) geliefert, so gelten deren Bedingungen.


VI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an den von ihm gelieferten sowie an den etwa aus der Verarbeitung der gelieferten Waren entstehenden neuen Sachen bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller zustehenden Ansprüche vor. Die Ware bleibt Eigentum des Lieferers. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.
2. Der Besteller tritt für den Fall der- im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zulässigen - Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware dem Lieferer schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen des Lieferers die ihm aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert oder vermietet, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller dem Lieferer mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung bzw. des Gesamtmietzinses ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z. B. durch Abtretung, zu verfügen. Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller die Abtretung dem Kunden bekanntzugeben und dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Unterlagen, z B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Besteller.
3. Verarbeitet der Besteller die Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verbindet er sie mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung für den Lieferer. Dieser wird unmittelbar Eigentümer der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandenen Sache. Sofern die Vorbehaltsware nur einen Teil der neuen Sache ausmacht, steht dem Lieferer Miteigentum an der neuen Sache in dem Anteil zu, dem der Wert der darin enthaltenen Vorbehaltsware entspricht. Die durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei einem Weiterverkauf der neuen Sache erfolgt die Abtretung der aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderung, jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem Miteigentumsanteil des Lieferers entspricht.
4. Erfüllt der Besteller seine Zahlungsverpflichtung innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit ganz oder teilweise nicht, löst er fällige Wechsel oder Schecks nicht ein, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist Vergleichs- oder Insolvenzantrag gestellt, so ist der Lieferer berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort an sich zu nehmen; ebenso kann er die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt unverzüglich geltend machen. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer den Besitz der Waren zu verschaffen. Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Der Lieferer ist berechtigt, sämtliche, noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort an sich zu nehmen; ebenso kann er die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt unverzüglich geltend machen. Der Lieferer ist berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
5. Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche des Lieferers gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 25% so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner Wahl freizugeben.


VII. Lieferung

1. Als Lieferfrist gilt nur der zwischen den Parteien vereinbarte Zeitraum.2. Die Lieferfrist beginnt an dem Tage, an dem die Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Besteller und dem Lieferer schriftlich vorliegt.3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware das Werk oder das Lager innerhalb der Frist verlassen hat. Verzögert sich der Versand oder die Abholung aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.4. Ist die Nichteinhaltung der Frist nachweislich auf höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Belieferung durch Zulieferanten oder den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers oder seines Zulieferanten liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Frist angemessen.5. Verursacht der Besteller eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung der Liefergegenstände, so ist der Lieferer berechtigt, die ihm dadurch entstehenden Mehrkosten dem Besteller zu berechnen.6. Im Übrigen bleibt das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer gesetzten angemessenen Nachfrist unberührt. Macht der Besteller von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, steht ihm keine Verzugsentschädigung gemäß Ziffer 5 zu.7. Anderweitige Entschädigungsansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.8. Teillieferungen sind zulässig.9. Die Rücksendung gelieferter Ware an den Lieferer - gleich aus welchem Grunde - ist nur nach vorheriger Vereinbarung zulässig.10. Der Lieferer behält sich vor, Kabelwerkserzeugnisse in Über- und Unterlängen von maximal 10 % zu liefern, soweit dies fertigungstechnisch notwendig ist. Die Preise werden entsprechend angepasst. Der Besteller hat jedoch keinen Anspruch auf Nachlieferung einer Fehlmenge oder Schadensersatz.


VIII. Gefahrübergang
1. Die Gefahr (Transport- und Vergütungsgefahr) geht auf den Besteller über, wenn die Ware das Werk oder Lager des Lieferers verlassen hat, gleichgültig ob mit eigenen oder fremden Transportmitteln.
2. Verzögert sich die Versendung aufgrund eines vom Besteller zu vertretenden Umstandes oder erfolgt die Versendung auf Wunsch des Bestellers zu einem späteren als dem vereinbarten Liefertermin, so geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft an für die Dauer der Verzögerung auf den Besteller über; der Lieferer ist verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die vom Besteller verlangten Versicherungen zu bewirken. Ohne besonderes Verlangen des Bestellers wird eine Lieferung nicht gegen Diebstahl, Bruch, Transport- und Feuerschäden versichert. Verlangt der Besteller den Abschluss einer Versicherung, wird sie auf Kosten des Bestellers abgeschlossen.


IX. Sachmängel

Der Lieferer haftet für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb der Verjährungsfrist, ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer- einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.
2. Sachmängelansprüche verjähren in 24 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs.1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs.1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs.1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
3. Sachmängel müssen dem Lieferer unverzüglich, spätestens 3 Tage nach Empfang der Ware, schriftlich durch den Besteller angezeigt werden.
4. Bei Starkstrom-, Fernmelde- und Hochfrequenzkabeln, sowie Garnituren beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate nach Inbetriebsetzung.
5. Die in Erfüllung dieser Gewährleistungsverpflichtung ersetzten Teile gehen mit dem Ausbau in das Eigentum des Lieferers über.
6. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke haftet der Lieferer in gleichem Umfange wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, und zwar bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Gewährleistungsfrist.
7. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in 3 Monaten, jedoch nicht vor Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können Lieferer und Besteller eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist vereinbaren.
8. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelbeseitigung befreit.
9. Wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, die Nachbesserung unmöglich ist, verweigert wird oder nicht zur Mängelbeseitigung führt und dem Besteller eine weitere Nachbesserung nicht zugemutet werden kann, so hat der Besteller das Recht, Minderung geltend zu machen; kommt zwischen Besteller und Lieferer eine Einigung über die Minderung nicht zustande, so ist der Besteller auch zur Wandlung berechtigt.
10. Die Gewährleistungsverpflichtung erlischt, wenn die Ware durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung gelitten hat oder wenn an ihr Änderungen oder Reparaturen vom Besteller oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, Fehler zugesicherter Eigenschaften oder des Eingreifens einer Produkthaftung, zwingend gehaftet wird. Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.


X. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

1. Wird dem Lieferer oder Besteller die ihm obliegende Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe: Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden des Lieferers zurückzuführen, so ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 v.H. des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von VII. Ziff. 4 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.


XI. Schutzrechte

Der Lieferer haftet nicht für die Verletzung fremder Schutzrechte bezüglich eines Liefergegenstandes, der nach Zeichnungen oder technischen Angaben des Bestellers gefertigt worden ist. Der Besteller hat den Lieferer von Ansprüchen Dritter freizustellen.


XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist nach Wahl des Lieferanten die jeweilige Vertriebsniederlassung, das Werk oder das Lager des Lieferanten. Soweit der Vertragspartner Kaufmann ist, ist Gerichtsstand für sämtliche sich ergebene Streitigkeiten der Sitz der Firma des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, beim Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen. Das Vertragsverhältnis unterliegt für beide Teile ausschließlich dem deutschen Recht.


XIII. Verbindlichkeit des Vertrages

Soweit die vorstehenden Bedingungen nichts anderes vorsehen, gelten die allg. Lieferbedingungen für Erzeugnisse der Elektroindustrie. Abweichenden Bezugsbedingungen des Bestellers werden ausdrücklich ausgeschlossen. Sollten einzelne Regelungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit aller sonstigen Regelungen sowie die des Vertrages nicht berührt.


Stand: August 2011